gentechnisch veränderter Organismus (GVO)

Der Begriff „gentechnisch veränderter Organismus“ ist in verschiedenen europäischen Gesetzen und im deutschen Gentechnik-Gesetz definiert.

„Gentechnisch verändert“ ist ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt - so etwa Artikel 2 der europäischen Freisetzungs- Richtlinie (2001/18/EG).

Im Einzelfall kann es allerdings strittig sein, ob ein Organismus genetisch so verändert wurde, wie es in der Natur nicht üblich ist.

Die Freisetzungs-Richtlinie zählt verschiedene Verfahren auf, die zu einem gentechnisch veränderten Organismus führen:

  • Übertragung rekombinanter, außerhalb des Organismus erzeugter DNA mit Hilfe geeigneter Systeme und Techniken
  • bestimmte Verfahren zur Zellfusion
  • Mutationen führen in der Regel nicht zu GVO im Sinne der Gesetze - auch dann nicht, wenn diese Mutationen künstlich ausgelöst werden.

Der Umgang mit GVO - etwa Freisetzung, Arbeiten in geschlossenen Systemen, Produktionsanlagen und Vermarktung - sind durch besondere Gesetze geregelt.