Der lange Weg zur zugelassenen Sorte

Sortenzulassung und Sortenschutz schließt an den Züchtungsprozess an

29.01.2019 | von Redaktion Pflanzenforschung.de

Der lange Weg der Sorte beginnt bei der Züchtung und endet bei der Prüfung des Bundessortenamts. (Bildquelle: Originalbild Gewächshaus: Ruud Morijn Photographer/Shutterstock / bearbeitet)

Der lange Weg der Sorte beginnt bei der Züchtung und endet bei der Prüfung des Bundessortenamts. (Bildquelle: Originalbild Gewächshaus: Ruud Morijn Photographer/Shutterstock / bearbeitet)

Bevor eine Sorte angebaut oder vermarktet werden kann muss sie sich einer mehrjährigen Prüfung beim Bundessortenamt unterziehen. Dort wird sie auf Herz und Nieren getestet. Im Idealfall steht am Ende die Sortenzulassung oder der Sortenschutz, die beide Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg der Züchter sind.

Auch wenn der langwierige Züchtungsprozess aus Sicht der Züchter erfolgreich war, kann eine neue Pflanze nicht ohne weiteres angebaut oder vermarktet werden. Sie muss sich erst einer mehrjährigen Prüfung unterziehen, an deren Ende im Idealfall die Sortenzulassung und der Sortenschutz erteilt werden. Erst danach kann der Züchter Einnahmen generieren, die er dann wiederum in neue Züchtungen investieren kann.

In Deutschland ist für die Zulassung und Prüfung das Bundessortenamt zuständig. Es überwacht die Erhaltung der geschützten und zugelassenen Sorten, veröffentlicht Sortenlisten und vertritt Deutschland in internationalen Gremien, die sich mit sorten- und saatgutbezogenen Regelungen befassen. Das Bundessortenamt ist eine selbständige deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Das Amt beschäftigt an seinen 11 Prüfstellen insgesamt 300 Mitarbeiter.

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Bevor Pflanzen auf unsere Äckern angepflanzt werden dürfen, müssen sie einen ausgedehnten Zulassungsprozess durchlaufen.

Bevor Pflanzen auf unsere Äckern angepflanzt werden dürfen, müssen sie einen ausgedehnten Zulassungsprozess durchlaufen.

Bildquelle: © pixabay/CC0

Soll nun ein Züchtungsprodukt als neue Sorte zugelassen werden, führt das Bundessortenamt eine Registerprüfung durch. Bei Sorten, die landwirtschaftlich genutzt werden, kommt außerdem die Bewertung des sogenannten landeskulturellen Werts hinzu. Diese Verfahren werden nachfolgend näher erläutert. Über die Zulassung, ihre Verlängerung und ihre Aufhebung entscheiden Sortenausschüsse, die aus drei fachkundigen Mitgliedern des Bundessortenamtes bestehen. Eine Zulassung kann für zehn Jahre erteilt und auf Antrag verlängert werden.

Registerprüfung für Zulassung und Schutz

Teil der Registerprüfung ist die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Sortenbezeichnung. Die Kriterien dazu sind in Prüfungsrichtlinien festgelegt, die auf nationaler oder europäischer Ebene erarbeitet wurden. Die Richtlinien enthalten unter anderem technische Angaben zur Prüfungsdurchführung und Anforderungen:

  • Demnach ist eine Pflanzensorte unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen bekannten Sorte deutlich unterscheidet. Die zu prüfenden Sorten werden in der Registerprüfung dazu mit ähnlichen Sorten einem ein- oder mehrjährigen Prüfungsanbau unterzogen.
  • Für eine Zulassung ist eine Sorte ausrechend homogen, wenn die individuellen Pflanzen untereinander keine allzu großen Variationen hinsichtlich ihrer Eigenschaften aufweisen. Die Beurteilung der Homogenität erfordert daher eine bestimmte Toleranz, die je nach Vermehrungsweise der Sorte unterschiedlich ist.
  • Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach jeder Vermehrung oder jedem Vermehrungszyklus in der Ausprägung ihrer geprüften Merkmale unverändert bleibt. Dafür muss sich ein Prüfmuster als homogen erweisen. Jedes weitere Muster muss beim Anbau übereinstimmende Merkmalsausprägungen aufweisen.
  • Letzter Teil der Registerprüfung ist die Sortenbezeichnung. Nur wenn eine zulässige Sortenbezeichnung vorliegt, kann dem Antrag auf Sortenzulassung oder Sortenschutz stattgegeben werden. Die Sortenbezeichnung wird mit der Schutzerteilung oder der Sortenzulassung festgesetzt und ist dann untrennbar mit der Sorte verbunden. Die Bezeichnungen verschiedener Sorten dürfen nicht identisch oder verwechslungsfähig sein.
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In Deutschland ist für die Zulassung und Prüfung von Sorten das Bundessortenamt zuständig. Es überwacht die Erhaltung der geschützten und zugelassenen Sorten, veröffentlicht Sortenlisten und vertritt Deutschland in internationalen Gremien, die sich mit sorten- und saatgutbezogenen Regelungen befassen. Das Bundessortenamt ist eine selbständige deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Das Amt beschäftigt an seinen 11 Prüfstellen insgesamt 300 Mitarbeiter.

Bewertung des landeskulturellen Werts

Im Anschluss an die Registerprüfung folgt die Prüfung des landeskulturellen Werts. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der aus dem Erntegut gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. Im Anbau und im Labor werden die wertbestimmenden Eigenschaften geprüft, die sich auf den Anbau, die Resistenzen, den Ertrag, die Qualität und die Verwendungsmöglichkeiten beziehen.

So werden am Erntegut zum Beispiel die Mahl- und Backqualität bei Weizen und Roggen, die Braueigenschaften bei Gerste oder die Speiseeigenschaften bei Kartoffel geprüft. Wenn das Erntegut als Nahrungs- oder als Futtermittel verwendet werden soll, werden auch Inhaltsstoffe untersucht. In Zusammenarbeit mit dem Julius Kühn-Institut (JKI) erfolgen bei vielen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Arten Resistenzprüfungen unter kontrollierten Bedingungen. Für eine umweltschonende Pflanzenproduktion ist besonders die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Schädlingen und Krankheiten von Bedeutung. Solche Pflanzen benötigen weniger chemischen Pflanzenschutz.

Die Erteilung von Sortenschutz

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht. Geschützt wird das geistige Eigentum an definierten Pflanzensorten. Der Sortenschutz dient somit der Sicherung der züchterischen Arbeit durch Gewährung eines privaten Schutzrechtes und damit der Förderung der Pflanzenzüchtung. Allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger ist berechtigt, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Der Sortenschutz kann grundsätzlich bis zu 25 Jahre, bei Rebe, Baumarten und Kartoffel bis zu 30 Jahre, erteilt werden. Im Gegensatz zum Verfahren der Sortenzulassung muss die Pflanzensorte außerdem neu sein. Ein Prüfverfahren zum landeskulturellen Wert gibt es beim Sortenschutz nicht.


Weitere Methoden:

In unserem Plantainment „Let´s grow!“ haben wir aus der Fülle von Züchtungsmethoden fünf herausgesucht, die exemplarisch die Fortschritte auf diesem Gebiet aufzeigen. Alle Artikel:

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Titelbild: Der lange Weg der Sorte beginnt bei der Züchtung und endet bei der Prüfung des Bundessortenamts. (Bildquelle: Originalbild Gewächshaus: Ruud Morijn Photographer/Shutterstock / bearbeitet)