GVO-Produkt, das auf einer heute nicht mehr gültigen Rechtsgrundlage in der EU zugelassen wurde, jedoch weiterhin rechtmäßig auf dem Markt ist.

2004 wurden in der EU neue Rechtsvorschriften für die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der daraus hergestellten Lebens- und Futtermittel wirksam. Bis dahin waren bereits mehrere GVO-Produkte auf einer inzwischen veralteten Rechtsgrundlage zugelassen worden.

In der aktuell geltenden EU-Verordnung über gv-Lebens- und Futtermittel (1829/2003) sind für solche, nach früheren Vorschriften zugelassenen Produkte besondere Übergangsbestimmungen festgelegt. Sie dürfen weiter vermarktet werden - aber nur, wenn sie ein Notifizierungsverfahren durchlaufen haben.

Eine Notifizierung wird nur erteilt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die jeweiligen Hersteller haben bei der EU-Kommission Unterlagen eingereicht, auf deren Basis eine Sicherheitsbewertung nach den Anforderungen der neuen Vorschriften durchgeführt werden konnte.
  • Es muss ein standardisiertes Nachweisverfahren für den jeweiligen GVO zur Verfügung stehen.
  • Die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit sind in vollem Umfang anwendbar.

Notifizierte gv-Futter- und Lebensmittel gelten als „existierendes Produkt“ und werden in das öffentliche Register der EU-Kommission für gv-Lebens- und Futtermittel eingetragen.

Die Erlaubnis, existierende Produkte weiter zu vermarkten, ist auf neun Jahre nach dem erstmaligen Inverkehrbringen begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein neuer Zulassungsantrag nach den aktuellen Rechtsvorschriften eingereicht werden.

Quelle: Biosicherheit.de (BMBF)

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