Eilantrag der Firma Monsanto abgelehnt

Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt MON810-Verbot

Das im April verfügte Anbauverbot für gentechnisch veränderten Bt-Mais MON810 bleibt weiterhin bestehen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte einen Eilantrag der Firma Monsanto gegen das Verbot ab. In der Begründung heißt es, es gebe zwar keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Gefährdung der Umwelt durch MON810, es genüge aber, wenn Anhaltspunkte vorliegen. Die Firma Monsanto prüft nun den Einsatz weiterer Rechtsmittel.

Fraßspur einer Zünslerlarve im Stängel einer Maispflanze

Fraßspur des Schädlings Maiszünsler im Stängel einer Maispflanze. Durch Übertragung eines Gens aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis (Bt) bildet der gentechnisch veränderte Bt-Mais MON810 ein Eiweiß, das die Raupen des Maiszünslers abtötet.

Am 14. April 2009 hatte Bundeslandwirtschaftministerin Ilse Aigner den Anbau von gentechnisch verändertem Bt-Mais MON810 in Deutschland mit sofortiger Wirkung verboten. Die Herstellerfirma Monsanto klagte im Eilantrag gegen das Verbot, um doch noch eine Aussaat von MON810 in diesem Frühjahr zu ermöglichen. Die Klage wurde nun vom Verwaltungsgericht Braunschweig abgewiesen.

Nach EU-Recht sind nationale Anbauverbote für EU-weit zugelassene gentechnisch veränderte Nutzpflanzen nur dann zulässig, wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die auf mögliche Gefahren für die Umwelt schließen lassen. In der Begründung für das Verbot wurde eine Reihe älterer Studien angeführt, die zuvor bereits von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft worden waren. In keinem Fall sahen die EFSA-Experten Hinweise für eine Gefährdung der Umwelt durch MON810. Lediglich zwei Studien, die zur Begründung des Verbots herangezogen wurden, sind neueren Datums. Sie sollen eine Gefährdung von Zweipunktmarienkäfern und Wasserflöhen durch MON810 belegen, sind aber wissenschaftlich umstritten.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen müssten, um ein befristetes Anbauverbot zu begründen. Es genüge, wenn sich neue oder zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Menschen oder Tiere geschädigt werden könnten. Ob sich diese Annahmen wissenschaftlich halten lassen, habe für die Rechtmäßigkeit des Anbauverbots keine Auswirkungen, sondern sei von der Kommission oder dem Rat zu entscheiden.

Das Gericht beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der fehlende wissenschaftliche Nachweis eines Risikos kein Grund sei, um nicht alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Eintritt des Risikos abgewendet werden kann. Bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs von Risiken könnten Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne dass abgewartet werden müsste, dass die Risiken vollständig untersucht sind.

Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, die dem Verbot zugrunde liegende Risikobewertung durch eine eigenen Bewertung zu ersetzen. Die zuständige Behörde habe hier einen Beurteilungsspielraum. Das Gericht habe nur zu prüfen, ob die Behörde die Risiken ausreichend ermittelt und willkürfrei bewertet habe. Das sei hier der Fall.

Das Gericht hatte über den Eilantrag eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Die endgültige Entscheidung wird in dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren getroffen. Die Firma Monsanto kündigte an, den Einsatz weiterer Rechtsmittel zu prüfen.