Nationale Koexistenzregelungen

Österreich

Im November 2004 wurde das österreichische Gentechnik-Gesetz geändert. Dort sind allgemeine Auflagen für den GVO-Anbau „zum Schutz der heimischen Landwirtschaft und Absicherung der biologischen und konventionellen Wirtschaftsweise“ vorgegeben.

Zwischenzeitlich wurden in den verschiedenen österreichischen Bundesländern spezifische Vorgaben erlassen. Für den Anbau von gv-Pflanzen bedeutet das etwa:

  • Sorgfaltspflichten, um unbeabsichtigte Vermischungen zwischen GVO- und konventionellen Ernteprodukten zu vermeiden;
  • Anbauregister, mit Genehmigungs- oder Notifizierungspflicht für die Anbauflächen
  • Haftungsregeln, die ausdrücklich die Interessen der Bauern berücksichtigen, die GVO-frei wirtschaften wollen.

Ähnlich wie in Deutschland haben konventionelle Betriebe einen Entschädigungsanspruch bei „wesentlichen Beeinträchtigungen“ durch GVO-Einträge, wenn sie etwa die Ernte nicht mehr oder nicht mehr in der beabsichtigen Art und Weise verkaufen können. Der konventionell wirtschaftende Landwirt hat gegenüber einem GVO-anbauenden Nachbarn einen Unterlassungsanspruch und kann von ihm verlangen, „Einwirkungen“, die das gewöhnliche Maß überschreiten und zu wesentlichen Beeinträchtigungen führen, zu unterbinden. Verlangt ein konventioneller Landwirt einen Ausgleich für GVO-bedingte wesentliche Beeinträchtigungen, kann der Anspruch nur abgewiesen werden, wenn der GVO-Landwirt widerlegen kann, dass sein Anbau die „Einwirkung“ verursacht hat. Bevor es zu einer Klage kommt, muss mit Hilfe einer Schlichtungsstelle eine gütliche Einigung angestrebt werden.

Die Ausarbeitung detaillierter Koexistenzregeln liegt in der Kompetenz der Bundesländer. Vorreiter war dabei Kärnten mit seinem Gentechnik-Vorsorgegesetz, weitere folgten in Wien, Niederösterreich, Salzburg, Burgenland, Tirol, Steiermark (Entwurf). Die EU-Kommission hält den Entwurf von Oberösterreich für nicht EU-Rechts-konform. Der Europäische Gerichtshof wird dazu urteilen müssen.