EU-Freisetzungs-Richtlinie

Antibiotikaresistenz-Marker: kein generelles Verbot

Im Oktober 2002 wurde die neue EU-Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) rechtskräftig. Sie enthält auch Vorschriften zu gentechnisch veränderten Pflanzen mit Antibiotikaresistenz-Genen.

Künftig wird die Verwendung dieser Marker erheblich eingeschränkt.

Im Artikel 4 der Richtlinie heißt es:

  • „Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass GVO, die Gene enthalten, welche Resistenz gegen in der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung besonders berücksichtigt werden, und zwar im Hinblick auf die Identifizierung und schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in GVO, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können. Diese schrittweise Einstellung der Verwendung erfolgt im Falle von gemäß Teil C in den Verkehr gebrachten GVO bis zum 31. Dezember 2004 und im Falle von gemäß Teil B (Freisetzung) zugelassenen GVO bis zum 31. Dezember 2008.“

Ein generelles Verbot von Antibiotikaresistenz-Genen wird in der Richtlinie jedoch nicht ausgesprochen.

In einer Anfang 2004 beschlossenen Stellungnahme hat das wissenschaftliche Gremium der EFSA Empfehlungen für den künftigen Umgang mit Antibiotikaresistenz-Markern ausgearbeitet.