EU-Freisetzungs-Richtlinie

Nicht umgesetzt.

Am 17. Oktober ist die Frist abgelaufen. Bis zu diesem Datum hätte die neue EU-Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland und die meisten anderen Mitgliedsländer haben dies bisher nicht getan. Dennoch hat die neue Richtlinie bereits jetzt praktische Bedeutung.

Vor 18 Monaten, am 17. April 2001 trat die neue Freisetzungs-Richtlinie in Kraft. Wie ihre Vorgängerin (90/220/EWG) regelt sie das Genehmigungsverfahren für absichtliche Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt sowie die Sicherheitsanforderungen, die dabei einzuhalten sind. Unter die Richtlinie fallen sowohl Freisetzungsversuche als auch das Inverkehrbringen von GVOs zu kommerziellen Zwecken.

Nachdem Ministerrat und EU-Parlament zugestimmt hatten und die neue Richtlinie im EU-Amtblatt veröffentlicht war, hatten die Mitgliedstaaten bis zum 17. Oktober 2002 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. An diesem Tag wurde die alte Richtlinie aufgehoben.

Frist verstrichen

Da die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungspflicht nicht nachgekommen sind, ist eine undurchsichtige Situation entstanden.

  • Auf EU-Ebene gilt ausschließlich die neue Freisetzungs-Richtlinie.
  • Die nationalen Rechtsvorschriften entsprechen jedoch der alten Richtlinie.

In solchen Fällen können Bürger, aber auch Unternehmen das Recht einfordern, ein nationales Verfahren nach der neueren EU-Vorschrift durchzuführen. Das ist in der Regel dann interessant, wenn es den Betroffenen Vorteile bringt.

  • Bei der Zulassung von Freisetzungsversuchen bringt die neue Richtlinie keine wesentliche Neuerungen. Allerdings werden die Informationsrechte der Öffentlichkeit gestärkt.
  • Sollen GVOs in Verkehr gebracht werden, sind die Vorschriften der neuen Richtlinie erheblich strenger und restriktiver. Allerdings fallen solche Anträge ohnehin unter das 1999 verabredete Moratorium. Gentechnisch veränderte Pflanzen sollen erste dann wieder zugelassen werden, wenn mehrere neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind. Dazu zählt nicht nur die Freisetzungs-Richtlinie, sondern vor allem die noch immer umstrittene Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

So hängt die neue Freisetzungs-Richtlinie in der Luft. Auf der einen Seite fehlt die nationale Umsetzung, auf der anderen die Regelung über die Produkte, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen gewonnen werden.

EU-Kommissarin Margot Wallström begrüßte es, dass nun die neue Richtlinie maßgebend sei. Die Bedingungen seien erfüllt, um in der EU die Genehmigungspraxis für GVOs wieder aufzunehmen. Wallström empfahl den Unternehmen, neue Anträge an den von der Kommission erarbeiteten Leitlinien zu orientieren, um so den Anforderungen der neuen Richtlinie zu entsprechen.

Neue Leitlinien

Der Ministerrat die neue Freisetzungs-Richtlinie weiter ergänzt. Anfang Oktober 2002 wurden drei Leitlinien angenommen, darunter eine, die Ziele und allgemeine Grundsätze für das anbaubegleitende Monitoring beschreibt. Solche Maßnahmen zur Umweltbeobachtung gentechnisch veränderter Pflanzen sind künftig obligatorisch.